Hilfen nach SGB VIII, Trainings nach JGG, Werkbereich, Bildungsangebote und Dolmetscherdienst – getragen von einer gemeinsamen Haltung.
§35 SGB VIII
Brückenlösung für UMA
Offener Bereich, Wohnen in kleinen WGs und Freizeit – Basis: Grabenstraße 3.
- Kein stationäres Heim: Die Brückenlösung verbindet einen offenen Treff- und Anlaufbereich in der „Basis“ (Grabenstraße 3) mit dem Wohnen in kleinen Wohngemeinschaften.
- Die Basis ist Anker im Tag: Begegnung, Beratung, gemeinsames Kochen, Hausaufgaben und feste Bezugspersonen.
§30 SGB VIII, fortführbar als Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII
Erziehungsbeistandschaft §30 – auch für junge Volljährige (§41)
Ambulante Begleitung in der Lebenswelt – über den 18. Geburtstag hinaus als Hilfe für junge Volljährige fortführbar.
- Beziehung vor Maßnahme: Eine feste Bezugsperson begleitet den jungen Menschen verlässlich – nicht ein Helfer:innen-Karussell.
- Kein Bruch mit 18: Die Erziehungsbeistandschaft läuft als Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII weiter – dieselbe Bezugsperson, dieselbe Gemeinschaft, angepasste Ziele.
Werkbereich
Gemeinsames Schrauben, Reparieren und Ausprobieren am Fahrrad – als freizeitorientiertes, begleitetes Angebot.
- Der Werkbereich ist kein gewerblicher Reparaturbetrieb, sondern ein niedrigschwelliger Raum zum Mitmachen.
- Junge Menschen können am Fahrrad selbst etwas bewirken, Neues ausprobieren und gemeinsam mit Fachkräften arbeiten.
Bildungsangebote
Lernförderung, Sprachbildung und Berufsorientierung.
- Individuelle Lernbegleitung in Klein- und Einzelsettings, ergänzend zur Regelschule.
- Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache mit alltags- und ausbildungsbezogenen Inhalten.
§31 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Intensive ambulante Hilfe für die ganze Familie – im eigenen Zuhause, im Alltag, mit System.
- Hilfe im System Familie: Wir arbeiten nicht am Einzelkind, sondern mit der ganzen Familie – Eltern, Kinder, Geschwister, erweiterte Bezugspersonen.
- Im Alltag zuhause: Die SPFH findet dort statt, wo das Leben passiert – im eigenen Zuhause, zu den Zeiten, in denen es brennt.
§§10, 12 JGG
Trainings im Rahmen der Jugendhilfe im Strafverfahren
Perspektivtraining und drei Fachleistungsstunden-Module für straffällig gewordene junge Menschen.
- Perspektivtraining (§10 JGG): Eine Möglichkeit ist ein dreistündiges, intensives Training zur Findung einer möglichen Anschlussperspektive.
- Auseinandersetzung mit Tat und Tathintergründen, Opferperspektive, Konfliktverhalten und konkreter Zukunftsplanung statt Wiederholung.
Resilienztraining
Psychische Widerstandskraft aufbauen – für junge Menschen in belastenden Lebenssituationen.
- Stärkung statt Symptomfokus: Junge Menschen lernen, mit Stress, Rückschlägen und belastenden Erfahrungen umzugehen, bevor daraus Störungen werden.
- Praktisch und erlebnisorientiert: Übungen zu Selbstwahrnehmung, Emotionsregulation, Stressbewältigung und Problemlösen – im Alltag verankert, nicht nur besprochen.
§12 JGG
Erziehungsweisungen
Umsetzung richterlicher Weisungen – strukturiert, dokumentiert, beziehungsorientiert.
- Verbindliche Umsetzung jugendrichterlicher Weisungen – von Arbeitsleistung über Trainings bis zu strukturierter Alltagsbegleitung.
- Klare Rahmung: Umfang, Inhalte und Zeitraum werden mit Gericht und Jugendhilfe präzise abgestimmt und lückenlos dokumentiert.
Dolmetscherdienst
Sprachmittlung für Behörden, Einrichtungen und Familien.
- Pool qualifizierter Sprachmittler:innen für die häufigsten Herkunftssprachen.
- Einsätze in Hilfeplangesprächen, Schulen, Kliniken, Beratungsstellen und Behörden.
§ 30 SGB VIII
Ergänzungsleistungen
Zusätzliche Fachleistungsstunden für junge Menschen mit erhöhtem, im Hilfeplan festgestelltem Bedarf – ambulant und zeitlich begrenzt.
- Zusätzliche Unterstützung, wenn in einer laufenden Hilfe mehr gebraucht wird – unabhängig davon, wo die Grundleistung erbracht wird.
- Erbracht als Erziehungsbeistandschaft beziehungsweise Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII; an eine ausdrückliche Feststellung im Hilfeplan gekoppelt.
§ 35 SGB VIII, ggf. i. V. m. § 41 SGB VIII
Überbrückungsbetreuung
Befristete Begleitung in Übergängen, wenn eine Anschlussmaßnahme absehbar ist, aber noch nicht starten kann.
- Für junge Menschen ab etwa 16 Jahren, für die gerade keine reguläre Jugendhilfemaßnahme starten kann, obwohl Begleitung notwendig ist.
- Erbracht als Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) nach § 35 SGB VIII, bei jungen Volljährigen in Verbindung mit § 41 SGB VIII.